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Satzung

des „Verein Hermsdorfer Gemeinschaft e.V."
Es handelt sich um die derzeit gültige Fassung, die im Augenblick überarbeitet wird.

§ 1 Zweck des Vereins
  • Der Verein Hermsdorfer Gemeinschaft mit Sitz in Berlin-Reinickendorf, Ortsteil Hermsdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung des Standortes Hermsdorf.
  • Der Verein unterhält keinen auf Gewinn ausgerichteten Geschäftsbetrieb, er ist selbstlos tätig, politisch und religiös neutral, seine Organe sind ehrenamtlich tätig.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.


§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
  •  Der Verein führt den Namen „Verein Hermsdorfer Gemeinschaft“. Er benutzt als Kürzel die Bezeichnung VHG e.V..
  •  Sitz des Vereins ist der Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Hermsdorf von Berlin, Adresse Heinsestr. 51 in 13467 Berlin c/o Thumm Grundbesitz AG ebenda.
  •  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1999.


§ 3 Mitgliedschaft
  • Mitglieder des Vereins können alle Gewerbetreibenden und freiberuflichen Tätigen werden, soweit Ihnen Gewerbe- bzw. Standesrecht das nicht verbieten.
  • Die Aufnahme juristischer Personen und natürlicher Personen ist möglich.
  • In den Verein werden nur natürliche und juristische Personen aufgenommen, von denen eine Förderung des Vereinszwecks erwartet werden kann.
  • Weitere Personen, die den Vereinszweck fördern (ohne Stimmberechtigung)
  • Die Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme soll vor allem dann nicht abgelehnt werden, wenn der Anmeldende andernfalls gegenüber Mitgliedern in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt und unbillig einer Benachteiligung im Wettbewerb ausgesetzt würde. Eine Ablehnung ist in Sonderheit dann sachlich gerechtfertigt bzw. nicht unbillig, wenn der Anmeldende sich im Wettbewerb unlauter verhalten und in einem Umfange gegen kaufmännisch Gepflogenheiten und Anstand verstoßen hat, daß seine Aufnahme dem Verein nicht als zumutbar erscheint.
  • Die Mitgliedschaft wird beendet :
    • durch Tod des Mitglieds;
    • durch Beendigung des Gewerbebetriebes bzw. der freiberuflichen Tätigkeit;
    • durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
    • durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen kann;
    • durch Ausschließung, die durch Beschluß des Vorstandes erfolgen kann, wenn ohne Grund für mindestens ein halbes Jahr Mitgliedschaftsbeiträge nicht entrichtet worden sind;
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliederbeiträge und Spende
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einflußmöglichkeiten des Vereins zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Jedes Mitglied kann Anträge an den Verein stellen.
  3. Die Vereinsmitglieder fördern Zweck und Ansehen des Vereins nach besten Kräften. Sie haben deshalb die Pflichten, kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand, lauteres Gebaren im Wettbewerb sowie standesrechtliche Vorschriften für Freiberufler einzuhalten.
  4. Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die durch einen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden müssen. Näheres wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
  5. Zu Deckung der Kosten aus bestimmten Vorhaben kann die Mitgliederversammlung außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.
  6. Spenden der Vereinsmitglieder sind möglich.
  7. entfällt
  8. Nach §3 Abs. 4 beitretende passive Mitglieder ohne Stimmberechtigung werden von Umlagen freigestellt.

§ 5 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer
  4. zeitweilige Arbeitskreise

§ 6 Mitgliederversammlung
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährig im ersten Kalenderquartal abzuhalten.
  • Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere Einladungen unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muß an die letzte, dem Vorstand bekannte Adresse jedes einzelnen Mitgliedes ergehen und mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben sein.
  • Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzungen bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
  • Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über
  1. die Bestellung, Entlastung und Abrufung von Vorstandsmitgliedern;
  2. die Bestellung und Abberufung der Kassenprüfer;
  3. die Bestellung und Abberufung zeitweiliger Arbeitskreise;
  4. den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr;
  5. die Beitragsordnung;
  6. die Ausschließung eines Mitgliedes;
  7. über die hiermit für zulässige erklärte Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vorstandes nach §3 Abs. 4 der Satzung;
  8. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

  • Jedes aktive Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, Vertretung ist auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Fördermitglieder bzw. passive Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung für die Einberufung geltenden Bestimmungen erneut zu berufen, eine neue Versammlung ist beschlußfähig auch bei zu geringer Beteiligung. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen aktiven Mitglieder.
  • Für bestimmte Vorhaben ( s. § 4 e.) ist eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich
  • Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.


§ 7 Vorstand

  • Vorstand gemäß §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder vertritt einzeln. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sei. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
  • Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, kann für die restliche Amtszeit durch den Vorstand ein Amtsnachfolger bestellt werden.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung oder den Kassenprüfern zugewiesen worden sind.
  • Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden vertreten, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
  • Die Zeichnungsberechtigung gegenüber Kreditinstituten ist durch 2 Vorstandsmitglieder wahrzunehmen.
  • Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandsitzungen, zu denen er mindestens vierteljährig zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
  • Für die Beschlußfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern, bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und im Falle seiner Verhindung die Stimme des Stellvertreters.


§ 8 Kassenprüfer
  • Durch die Mitgliederversammlung werden für eine Amtszeit von einem Jahr ein Kassenprüfer bestellt, der nur ihr gegenüber rechenschaftspflichtig ist. Wiederwahl ist zulässig.
  • Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt ist als Kassenprüfer eine im voraus von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Person zu bestellen.
  • Die Kassenprüfer sind zur regelmäßigen Überprüfung aller Finanzgeschäfte des Vorstandes verpflichtet. Über ihre Tätigkeit ist in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


§ 9 Zeitweilige Arbeitskreise
Zur Erledigung von Vereinsaufgaben, die spezielle Sach- bzw. Rechtskenntnisse erfordern, können zeitweilige Arbeitskreise gebildet werden.


§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder beschlossen werden. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Über die Verwendung des nach der Auseinandersetzung verbleibenden Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Es soll gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Ggf. ist die Einwilligung des Finanzamtes für die künftige Verwendung des Vermögens einzuholen.